Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Berufsleben in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung
Wenn Sie einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben, wirkt die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit allen geeigneten Mitteln darauf hin, Ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Auch Kinder und Jugendliche können im Versicherungsfall Leistungen bekommen.
Wenn Sie wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr wie bisher ausüben können, erhalten Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungen, die von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erbracht werden können, sind beispielsweise:
- Hilfen zur Wiederaufnahme oder Weiterführung der bisherigen Tätigkeit
- Unterstützung bei der Umsetzung innerhalb des bisherigen Unternehmens auf eine andere Tätigkeit
- Unterstützung bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen
- Umschulung
- berufliche Anpassung, Weiterbildung und Qualifizierung
- Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wirkt die gesetzliche Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln darauf hin, die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Ist eine Rückkehr an den vorhandenen Arbeitsplatz nicht möglich, wird daran gearbeitet, zumindest das Beschäftigungsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber zu erhalten. Ist auch dies nicht möglich, wird eine zügige und nachhaltige Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt.
Auch bei Kindern und Jugendlichen werden im Versicherungsfall Leistungen zur Teilhabe erbracht. Ziel dabei ist es unter anderem, den Betroffenen eine allgemeine Schulbildung sowie eine angemessene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von Amts wegen.
- Sie hatten einen anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall.
- Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit.
- Sie können Ihre bisherige Tätigkeit aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben.
Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von sich aus ("von Amts wegen") und setzt sich mit Ihnen in Verbindung.
- Nach Meldung eines Arbeitsunfalls mit drohender dauerhafter Einschränkung der Ausübung der bisherigen Tätigkeit setzt sich die Reha-Managerin oder der Reha-Manager mit Ihnen in Verbindung.
- Sie oder er bespricht mit Ihnen und, soweit Sie einverstanden sind, Ihrem Arbeitgeber die weiteren Möglichkeiten zum Erhalt der Tätigkeit.
- Wenn Sie die bisherige Tätigkeit auch mit Hilfsmitteln oder Unterstützung nicht mehr ausüben können, bespricht sie oder er die weiteren Alternativen mit Ihnen.
- Treten die Probleme am Arbeitsplatz erst später auf, ohne dass eine aktuelle ärztliche Behandlung erforderlich ist, kontaktieren Sie Ihre Reha-Managerin oder Ihren Reha-Manager.
Sie können online oder per Post Kontakt mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aufnehmen.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
-
Erforderliche Unterlage/n
keine
- § 35 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- §§ 49 bis 63 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)