Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben, Beantragung einer Zuwendung nach dem Kommunalen Sonderbaulastprogramm
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Baumaßnahmen an Staatsstraßen, sowie für den Bau von selbständigen Radwegen und für Maßnahmen zur Verbesserung von Barrierefreiheit und Zuwegung vom Individual- zum öffentlichen Verkehr.
Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) können gefördert werden
- Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen,
- Änderung von bestehenden Kreuzungen von Staatsstraßen mit Kreis- und/oder Gemeindestraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Änderungskosten übernehmen,
- Bau von unselbständigen (Geh- und) Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt,
- Bau oder Ausbau von Radschnellwegen und anderen Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie der Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind,
- bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr,
- Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen zu den einzelnen Fördertatbeständen können Gemeinden und Landkreise gemäß den Zuordnungen in der Beschreibung erhalten.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Art und Höhe
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
- Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
- Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
- Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen so weit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
- Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
- Eine Förderung nach Art. 13f BayFAG ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 50.000 Euro übersteigen.
- Das Förderkontingent für neu in das Programm aufzunehmende Projekte ist begrenzt. Wenn die Fördernachfrage die zur Verfügung stehenden Ausgabemittel übersteigt, werden die anderen Fördertatbestände gegenüber den Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit und Zuwegung sowie gegenüber Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen vorrangig finanziert.
- Vorhaben an Staatsstraßen sind frühzeitig mit dem zuständigen Staatlichen Bauamt abzustimmen.
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Art. 13f BayFAG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 1 der RZStra)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a bzw. 2b zu Art. 44 BayHO)
- Nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
- Sonderbaulastvereinbarung
- Nachweis über die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Art. 13f Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz - FAGDV)
- Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Straßenbaulastträger (RZStra)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau)
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
- Anlage 4a zu Art. 44 BayHO - Unterlagen für Baumaßnahmen