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Dienstleistungen

Betreuungsverfügung, Informationen zur Erstellung

Durch eine Betreuungsverfügung kann jedermann vorsorglich Anordnungen für einen späteren Betreuungsfall treffen.

Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. So können Sie beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:

  • Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
  • Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
  • Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?

Dies sind aber - wie gesagt - nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.

Nähere Einzelheiten sowie das Formular zur Betreuungsverfügung finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" (siehe "Weiterführende Links").

Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.

Jeder, der eine von einem anderen verfasste Betreuungsverfügung besitzt, ist verpflichtet, sie an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Betreuungsverfügungen können gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (siehe "Weiterführende Links").

  • § 1814, 1821 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 78a ff. der Bundesnotarordnung

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

AdresseBayerisches Staatsministerium der Justiz
Prielmayerstr. 7
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Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)