Umweltzone, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot
Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Ihr Fahrzeug vom Verkehrsverbot ausgenommen wurde oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Die Ausnahmegenehmigung muss bei den zuständigen Städten mit Umweltzone (München, Augsburg, Neu-Ulm und Regensburg) beantragt werden (siehe "Formulare"). Unter "Weiterführende Links" erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.
Die Ausnahmegenehmigung ist maximal ein Jahr gültig. Eine Verlängerung oder Neuerteilung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Umweltzone der Stadt in der sie beantragt wurde.
Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Mit der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung zum 01.05.2014 hat sich das Bußgeld von 40 auf 80 Euro erhöht, dafür entfiel der Punkt im Fahreignungsregister.
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erhalten, wenn
- Ihr Fahrzeug vor dem 1. November 2007 (ohne Plakette) oder vor dem 1. Januar 2010 (rote und gelbe Plakette) auf Sie zugelassen wurde,
- eine technische Nachrüstung nicht möglich ist,
- Sie keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung haben und
- eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
- Sie Anwohner oder Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone sind.
Liegen alle diese allgemeinen Voraussetzungen vor, können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:
- Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
- Fahrten in wichtigen Einzelfällen
Je nach Stadt oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an (zwischen 10 und 200 Euro). Die Gebühren sind abhängig von der Dauer der Gültigkeit sowie von privatem oder wirtschaftlichem Nutzen. Die genauen Gebühren können dem Internetangebot der Städte München, Augsburg, Neu-Ulm und Regensburg entnommen werden (siehe "Weiterführende Links").
Für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit eines Fahrzeugs fallen zusätzliche Kosten an.
Wird der Antrag förmlich abgelehnt, muss die gleiche Gebühr wie für eine Genehmigung bezahlt werden.
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) bzw. Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
- Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit Diese erhalten Sie beispielsweise bei technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung.
- Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung z. B. bei Gewerbetreibenden; begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde.
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Bei Oldtimern ohne H-Kennzeichen, die älter als 30 Jahre sind:
- Oldtimergutachten (nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) oder
- entsprechende Bescheinigung von einer AU-Werkstätte oder technischen Überwachungsorganisation, dass ein solches Gutachten existiert.
- § 40 Abs.1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 47 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)