Klärschlamm, Beantragung der Bestimmung einer Stelle für die Durchführung von Probenuntersuchungen
Die Klärschlammverordnung verpflichtet den Klärschlammerzeuger, bestimmte Probenuntersuchungen zu Klärschlämmen und Aufbringungsböden für Klärschlämme durchführen zu lassen.
Die nach der Klärschlammverordnung vorgeschriebenen schadstoffbezogenen Probenuntersuchungen zu Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost dürfen nur durch Stellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt worden sind oder die über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verfügen.
Die Klärschlammverordnung verpflichtet den Klärschlammerzeuger, bestimmte Probenuntersuchungen zu Klärschlämmen und Aufbringungsböden für Klärschlämme durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (notifiziert) worden sind.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Bestimmung (Notifizierung) des Antragstellers als Untersuchungsstelle für bestimmte in der Klärschlammverordnung vorgesehene Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").
Eine Stelle gilt auch bei einer Tätigkeit in Bayern dann bereits als behördlich bestimmt und benötigt somit keine Bestimmung durch eine bayerische Behörde, wenn sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt worden ist oder wenn sie über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verfügt. Im letztgenannten Fall hat die ausländische Stelle vor Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland die gleichwertige ausländische Anerkennung der zuständigen deutschen Behörde vorzulegen.
Eine Untersuchungsstelle (Antragsteller) wird für bestimmte nach der Klärschlammverordnung vorgesehene Probenuntersuchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost dann bestimmt (notifiziert), wenn der Antragsteller
- zuverlässig ist
- die erforderliche Unabhängigkeit für die Untersuchungen besitzt
- die erforderliche Fachkunde für die jeweiligen Untersuchungen hat
- die erforderliche gerätetechnische Ausstattung für die Untersuchungen besitzt
- in regelmäßig stattfindenden Qualitätssicherungsmaßnahmen nachgewiesen hat, dass er die fachliche Kompetenz besitzt
- ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO EN 17025 eingeführt hat und
- die erfolgreiche Teilnahme am Länderübergreifenden Ringversuch (LÜRV) nachweisen kann.
Der Antragsteller hat bei der Stellung eines Antrags auf Bestimmung (Notifizierung) als Stelle für bestimmte Untersuchungen keine Fristen zu beachten.
Bei bestehender Notifizierung ist der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Notifizierungsbescheids bei der zuständigen Stelle zu stellen.Die Gebühren für die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung (Notifizierung) einer Untersuchungsstelle werden nach dem bayerischen Kostengesetz (KG) vom 20.02.1998 und dem Kostenverzeichnis (Art. 6 KG) erhoben:
- Gebühr für die Notifizierung: 200 bis 400 €
- Gebühr für den Länderübergreifenden Ringversuch (LÜRV): Die Gebühren richten sich nach dem LAWA-Merkblatt A-3. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr, einer Probengebühr und einer Parametergebühr zusammen.
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Nachweis über erfolgreiche Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LÜRV") Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
- bei überregional tätigen Antragstellern: Akkreditierungsurkunde nach DIN ISO 17025 mit Anlagen zu den Untersuchungsverfahren sowie das Protokoll des letzten Laboraudits durch die Akkreditierungsstelle (DAKKs)
- Verpflichtungserklärungen zur zukünfigen regelmäßigen Teilnahme am länderübergreifenden Ringversuch ("LÜRV") Dieser wird einmal jährlich durchgeführt.
- Verpflichtungserklärung, den Beauftragten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft während der üblichen Geschäftszeit Zugang zum Labor und zu den Laborarbeiten zu gestatten. Das Fachmodul Abfall ist zu beachten.
- Verpflichtungserklärung, sämtliche untersuchten Proben ein Jahr lang für Nachuntersuchungen durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft aufzubewahren
- bei Antragstellern oder verantwortlichen Personen aus dem EU- oder EWR-Ausland genügen zu den oben genannten Nachweisen zur Zuverlässigkeit und Fachkunde auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus den Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausländischen Staates ergibt. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) vom 27.09.2017
- Tarif-Nr. 8.I.0/41.7 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)