Sozialhilfe, Beantragung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Sie Sozialhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Eine Gewährung von Sozialhilfe setzt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland (Bundesgebiet) keine Leistungen.
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Leistungen der Sozialhilfe nur dann erhalten, wenn sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und eine Rückkehr in das Inland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Die Hilfe wird über die diplomatischen und berufskonsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt.
Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirk) in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.
Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und befinden sich in einer außergewöhnlichen Notlage.
Sie können nachweisen, dass die Rückkehr nach Deutschland auf folgenden Gründen nicht möglich ist:
- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt.
Sie müssen die Sozialhilfeleistungen beantragen. Der Antrag ist bei der deutschen Auslandsvertretung (z. B. Botschaft, Konsulat) des Aufenthaltslandes zu stellen.
Die Auslandsvertretung leitet den Antrag nach Prüfung an den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland weiter. In Bayern ist das der Bezirk.
Der zuständige Bezirk entscheidet über den Antrag und informiert hierüber die Person, die den Antrag gestellt hat und die deutsche Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung zahlt dann die bewilligten Leistungen an die Leistungsberechtigten aus und rechnet mit dem Sozialhilfeträger ab.
keine
keine
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird eine Leistungseinstellung vom zuständigen Sozialamt geprüft.
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
- Nachweis über außergewöhnliche Notlage
- Nachweis, dass Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist
- § 24 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- § 41a Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)