Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung
In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie – wenn Sie nicht schon pflichtversichert sind – auch freiwillig vorsorgen.
Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen können Sie
- einen Rentenanspruch erwerben,
- Ihren Rentenanspruch erhöhen,
- Ihre Hinterbliebenenversorgung erhöhen.
Zudem können Sie auf diese Weise einen bestehenden Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten, wenn Sie
- am 31.12.1983 bereits die Wartezeit von 5 Jahren erreicht,
- seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben und
- jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlen.
Sie können pro Kalenderjahr 1 bis 12 Monatsbeiträge zahlen. Die Höhe können Sie innerhalb einer festgelegten Spanne zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei wählen. Sie können die Beitragshöhe für die Zukunft jederzeit ändern, die Zahlung einstellen und dann später damit wieder beginnen. Ihr Rentenversicherungsträger stellt Ihnen eine Bescheinigung über Ihre im Vorjahr gezahlten freiwilligen Beiträge aus.
Wenn Sie Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch brauchen, kommt es auf die Anzahl der freiwilligen Beiträge an. Wenn Sie Ihre Rente steigern wollen, kommt es auf die Höhe der freiwilligen Beiträge an.
Eine freiwillige Versicherung ist nicht mehr zulässig,
- sobald Ihre Vollrente wegen Alters bindend bewilligt ist und
- der Monat abgelaufen ist, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Wenn Sie hingegen nur eine Teilrente wegen Alters beziehen, können Sie weiterhin freiwillige Beiträge zahlen.
Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können Sie zahlen, wenn Sie
- dass 16. Lebensjahr vollendet haben und
- in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Dies gilt für jede Person, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Voraussetzungen gelten zusätzlich für Deutsche, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.
Online-Antrag:
- Nutzen Sie bitte den im "Begrüßungsschreiben" enthaltenen Direktlink oder gehen Sie auf die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
- Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter "Online-Dienste" finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
- Wenn Sie dem Link "Antrag stellen" folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
- Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Sie erhalten eine Sendebestätigung.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Persönlicher Antrag:
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
- Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
- Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
- In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
- Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
- Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen abholen.
- Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alle Unterlagen
- per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
- geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Ihren Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
- Freiwillige Beiträge müssen bis zum 31.03. des Folgejahres – bezogen auf den Zeitraum für den sie gelten sollen – gezahlt sein.
- Fällt der 31.03. auf einen Sonn- oder deutschen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Samstag, endet die Zahlungsfrist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
- Hierbei ist zu beachten, dass sich die Beitragswerte bei Beitragszahlungen in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. für das Vorjahr ändern können.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat.
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Erforderliche Unterlage/n
- Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
- § 7 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 161 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 167 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 171 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 173 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV)
- § 197 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 198 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 200 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 232 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 279b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)