Erste Staatsprüfung für Lehramt an öffentlichen Schulen, Anmeldung
Studierende, die im Anschluss an das Studium die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ablegen möchten, müssen sich hierfür anmelden.
Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen („Erstes Staatsexamen“) legen Sie am Ende Ihres Studiums für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Mittelschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt für Sonderpädagogik ab (Ausnahme: ggf. vorgezogene Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften). Die Erste Staatsprüfung bildet zusammen mit Ihren Modulleistungen aus dem Studium die Erste Lehramtsprüfung.
Für Lehramtsstudiengänge, die mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, gelten folgende Regelstudienzeiten im Sinn des Hochschulrechts:
- sieben Semester für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen,
- neun Semester für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik.
Bei einer Erweiterung des Studiums gelten ggf. verlängerte Regelstudienzeiten. Näheres regelt die der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I).
Die Erste Staatsprüfung wird nicht von der Universität, sondern als zentrale, einheitliche staatliche Prüfung vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus organisiert und durchgeführt. Es werden jährlich je zwei Prüfungstermine angeboten (Prüfungstermin Frühjahr und Prüfungstermin Herbst). Die konkreten Prüfungstermine werden durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus z. B. auf der Website des Staatsministeriums (siehe „Weiterführende Links“) veröffentlicht.
Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen schließt nicht mit einer zentral organisierten Staatsprüfung ab. Der Ersten Staatsprüfung für berufliche Schulen entspricht eine (im Geltungsbereich des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes) abgelegte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen wird. Diplom- oder Masterprüfungen werden durch die Universitäten organisiert und durchgeführt. Das Lehramt an beruflichen Schulen kann jedoch durch die Erste Staatsprüfung gemäß § 86 LPO I um zusätzliche Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Qualifikationen, Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und die pädagogischen Qualifikationen erweitert werden. Den Link zum entsprechenden Online-Meldeformular finden Sie unter „Online-Verfahren“.
Weitere schulartspezifische Informationen zur Ersten Lehramtsprüfung in Bayern und den zugehörigen Studiengängen finden Sie auf den entsprechenden Seiten unter „Weiterführende Links“.
Die erforderlichen Studienumfänge und Zulassungsvoraussetzungen, die bis zum Beginn der Ersten Staatsprüfung erfüllt sein müssen, sind in § 22 LPO I festgelegt (siehe „Rechtsgrundlagen“).
Für eine Ablegung der Ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung (außer bei Lehramt an beruflichen Schulen) wird unter anderem Folgendes vorausgesetzt:
- ein für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium von mindestens sechs Semestern, im Fall der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik von mindestens acht Semestern
- der Nachweis des erforderlichen Gesamtstudienumfangs von 210 bzw. 270 Leistungspunkten
- die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Praktika
- der Nachweis der in den einzelnen Fächern erforderlichen gesonderten Zulassungsvoraussetzungen
Für eine Zulassung lediglich in einem Erweiterungsfach gelten ggf. eingeschränkte Zulassungsvoraussetzungen.
Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen muss über den bereitgestellten Online-Dienst erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren"). Hierbei wird das zu unterschreibende Anmeldeformular mit Hilfe eines Web-Assistenten generiert.
Nach Eingabe der notwendigen Informationen werden diese digital an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weitergeleitet und zusätzlich in einem PDF-Dokument zusammengestellt. Dieses Dokument muss von Ihnen ausgedruckt und unterschrieben werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als ordnungsgemäße Anmeldung ausschließlich die Abgabe (gegen Empfangsbestätigung) oder Übersendung (per Einschreiben) des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars an die Außenstelle des Prüfungsamts an der jeweiligen Universität gilt.
Es reicht nicht aus, nur die Online-Anmeldung vorzunehmen, sie ist nur in Verbindung mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausdrucks gültig!
Anmeldezeiträume: Anmeldungen zur Ersten Staatsprüfung sind jeweils ab dem 25. Mai bis zum 25. Juli des Vorjahres der Prüfung (Frühjahrstermin) bzw. ab dem 1. Dezember des Vorjahres der Prüfung bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres (Herbsttermin) möglich. Die Abgabe der Anmeldedokumente (inkl. der unten genannten Unterlagen und Nachweise) bei der Außenstelle des Prüfungsamts an der jeweiligen Universität ist nur während dieser Zeiträume möglich (Ausschlussfrist).
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Der Anmeldung sind gemäß § 24 Abs. 3 LPO I beizufügen:
- Geburtsurkunde
- bei Namensänderung durch Eheschließung: amtlich beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch
- ggf. der Nachweis, dass die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades besteht
- Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg bereits früher eine staatliche Zwischenprüfung bzw. eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, abgelegt wurde
- Nachweise über den Erwerb der Zulassungsnachweise (z. B. universitäre Leistungen)
- Erklärung, dass kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist und ob eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt
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Mit der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung lediglich in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach sind abweichend davon nur vorzulegen:
- Zeugnis (Original oder amtlich beglaubigte Abschrift) über die Erste Lehramtsprüfung oder einer Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG), bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein anderer Nachweis über das Vorliegen einer Lehramtsbefähigung
- ggf. Nachweise über den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen bezüglich des die Erweiterung begründenden Fachs
- ggf. eine Bescheinigung über eine bereits früher ohne Erfolg abgelegte Prüfung im Rahmen eines lehramtsbezogenen Studiums in dem betreffenden Fach
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I)