Arbeitszeit, Beantragung einer längeren täglichen Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe
Auf Antrag kann für Beschäftigte eines Saison- bzw. Kampagnenbetriebs eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit für die Zeit der Saison oder Kampagne bis auf maximal zwölf Stunden täglich an einzelnen Tagen bewilligt werden.
Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf maximal 10 Stunden begrenzt. Für Saison- und Kampagnebetriebe kann für die Zeit der Saison oder Kampagne ein Antrag auf längere tägliche Arbeitszeiten für Arbeitnehmer gestellt werden, sofern diesbezüglich nicht bereits tarifliche Regelungen für das Unternehmen gelten.
- Von Seiten des Antragstellers liegt keine tarifliche Ausnahmeregelung bzgl. verlängerter Arbeitszeiten vor.
- Es liegt tatsächlich ein Saison- bzw. Kampagnegeschäft im Betrieb vor. Dies kann vom Betrieb plausibel nachgewiesen werden.
- Die Mehrarbeit wird durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen.
- Es wurde eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchgeführt. Hierbei sind insbesondere die Gefährdungen und Belastungen, die sich durch die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ergeben, berücksichtigt worden:
- Gefährdungen durch schwere körperliche Arbeit, Gefahrstoffe, Lärm, Strahlung etc.,
- Gefährdungen durch besonders belastende Tätigkeiten z. B. mit hohen psychischen Belastungen oder besonderen Unfallgefahren,
- Belastungen durch die Länge der Arbeitszeit, Schichtarbeit, Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und ggf. Sonn- und Feiertagsarbeit.
- Stellungnahmen der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie des betreuenden Betriebsarztes, die auf die antragsspezifische konkrete betriebliche Situation eingehen, wurden vom Antragsteller vorgelegt. Sich daraus ergebende Erkenntnisse, die zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten fordern, sind vom Antragsteller umgesetzt.
- Einen Antrag kann das Unternehmen im schriftlichen Verfahren oder online stellen.
- Neben den erforderlichen Unterlagen sind folgende Angaben erforderlich:
- Antragsteller (hier: Unternehmen),
- Anzahl der betroffenen Beschäftigten,
- Beschäftigungsort, verantwortliche Person(en) im Betrieb bzw. auf der Baustelle,
- Zeitraum bzw. Dauer der Arbeitszeitverlängerung,
- konkrete Angaben zu den geplanten Arbeits- und Pausenzeiten
- Angabe zur arbeitsmedizinischen Betreuung
- Sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt, erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid.
- Sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht erfüllt, erhält der Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen. Wird der Antrag nicht zurückgenommen, so erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid. Die Kosten für den Ablehnungsbescheid werden anhand des Kostenverzeichnisses berechnet.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, wird der Antragsteller von der zuständigen Behörde kontaktiert.
Elektronische Einreichung
- Der Antrag kann unter Verwendung des Online-Verfahrens digital an das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberfranken übermittelt werden.
- Die Anlagen werden in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
Schriftliche Einreichung
Der formlose Antrag kann mit den erforderlichen Unterlagen an das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberfranken übermittelt werden.
keine
Kostenrahmen: 50 bis 10.000 EUR
Die Kosten hängen von der Dauer der Genehmigung und von der Anzahl der betroffenen Personen ab.
-
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweise, aus welchen schlüssig erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für den Antrag erfüllt sind
- auf Verlangen der zuständigen Behörde: Ergebnis der aktuellen Gefährdungsbeurteilung, welches insbesondere auf die zusätzlichen Gefährdungen durch die Arbeitszeitverlängerung eingeht
- Übersicht über die Anzahl der betroffenen Beschäftigten
- Stellungnahme des Betriebsarztes zur Auswirkung der verlängerten Arbeitszeiten
- Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Auswirkung der verlängerten Arbeitszeiten
- gegebenenfalls Stellungnahme des Betriebsrats, Personalrats oder der Mitarbeitervertretung
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)