Steuerberater, Beantragung einer vorübergehenden Eintragung in das Berufsregister (EU-Bürger)
Sie können eine vorübergehende Eintragung in das Berufsregister beantragen, wenn Sie in der EU eine berufliche Niederlassung unterhalten und dort zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine berufliche Niederlassung unterhalten und dort zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland erbringen. Hierzu müssen Sie sich bei der zuständigen Steuerberaterkammer melden.
Bei Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Dienstleisterin/einen ausländischen Dienstleister erfolgt eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
Je nach Herkunftsland ergibt sich die Zuständigkeit einer Steuerberaterkammer:
- Belgien: Steuerberaterkammer Köln
- Bulgarien: Steuerberaterkammer Düsseldorf
- Dänemark: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
- Estland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
- Finnland: Steuerberaterkammer Berlin
- Frankreich: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
- Griechenland: Steuerberaterkammer Stuttgart
- Irland: Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
- Island: Steuerberaterkammer Hamburg
- Italien: Steuerberaterkammer München
- Kroatien: Steuerberaterkammer München
- Lettland: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
- Liechtenstein: Steuerberaterkammer Nordbaden
- Litauen: Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
- Luxemburg: Steuerberaterkammer Saarland
- Malta: Steuerberaterkammer Thüringen
- Niederlande: Steuerberaterkammer Düsseldorf
- Norwegen: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
- Österreich: Steuerberaterkammer München
- Polen: Steuerberaterkammer Brandenburg
- Portugal: Steuerberaterkammer Hessen
- Rumänien: Steuerberaterkammer Nordbaden
- Schweden: Steuerberaterkammer Hamburg
- Schweiz: Steuerberaterkammer Südbaden
- Slowakei: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
- Slowenien: Steuerberaterkammer Thüringen
- Spanien: Steuerberaterkammer Hessen
- Tschechien: Steuerberaterkammer Nürnberg
- Ungarn: Steuerberaterkammer Sachsen
- Zypern: Steuerberaterkammer Bremen
a) Berufliche Niederlassung in anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
b) Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Niederlassungsstaat,
c) Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland,
Keine vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen ist zum Beispiel:
- Dauerhafte und fortlaufende Betreuung einer Vielzahl von deutschen Mandanten, insbesondere wenn die Tätigkeit von einem Büro in Deutschland aus erfolgt.
- Aufbau eines ständigen Mandantenstamms und Betreuung von Dauermandanten.
- Ausschließliche oder ganz überwiegende steuerliche Beratung deutscher Mandanten mit ausschließlich inländischen Einkünften.
- Betreuung nur eines deutschen Mandanten über einen längeren Zeitraum oder in einer Vielzahl von Verfahren.
d) Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung,
e) Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
Die Meldung kann formfrei erfolgen, muss allerdings folgende Angaben enthalten:
- Familienname und Vorname bzw. bei Gesellschaften Name oder Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,
- Geburts- bzw. Gründungsjahr,
- Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
- eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
- einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedsstaaten der EU oder Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
- eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig eine Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland erbringen wollen. Maßgebend ist dabei das Kalenderjahr. Ist z. B. die Meldung im November erfolgt und soll im Januar des Folgejahres erneut Hilfe in Steuersachen geleistet werden, muss die Meldung wiederholt werden. Erst nach der Folgemeldung können Sie dann tätig werden.
Bei Ihrer Tätigkeit in Deutschland unterliegen Sie den für deutsche Steuerberater geltenden Berufsregeln, d. h. insbesondere den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB).
- Niederlassungsbescheinigung für Hilfeleistung in Steuersachen (EU-Bürger) Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis über die Berufsqualifikation
- Nachweis über die Berufsausübung für Hilfeleistung in Steuersachen (EU-Bürger) Nachweis darüber, dass die Person den Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist
- § 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)