Landwirtschaftliche Krankenkasse, Pflegekasse und Alterskasse, Anmeldung von landwirtschaftlichen Unternehmen
Ihr landwirtschaftliches Unternehmen hat die Mindestgröße für die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Pflegekasse sowie Alterskasse überschritten? Dann kommen diese Kassen auf Sie zu.
Als Landwirtin oder Landwirt müssen Sie sich bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) beziehungsweise Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) versichern.
Landwirtin oder Landwirt sind Unternehmerinnen und Unternehmer in den Bereichen:
- Land und Forstwirtschaft
- Garten und Weinbau
- Fischzucht und
- Teichwirtschaft
Die Unternehmen müssen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und eine festgesetzte Mindestgröße erreichen.
Darüber hinaus zählen folgenden Bereiche dazu:
- Binnenfischerei
- Imkerei und
- Wanderschäferei
Die gesetzliche Versicherungspflicht tritt ein, sobald Sie ein solches Unternehmen betreiben. Die LAK setzt zudem einen Grenzwert für die Mindestgröße fest. Dieser Grenzwert gilt auch für die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse.
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie die Alterskasse erfahren von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) automatisch, ob Ihr Unternehmen die Mindestgröße erreicht. Das Kataster (Verzeichnis) der LBG führt alle landwirtschaftlichen Unternehmen und deren Unternehmerinnen und Unternehmer. Enthalten sind auch Art und Größe der bewirtschafteten Flächen. Überschreitet ihr Unternehmen die festgesetzte Mindestgröße, teilt die Berufsgenossenschaft dies der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse mit.
Sie müssen die Anmeldung nicht anstoßen. Um die Voraussetzungen der Versicherung zu klären, erhalten Sie von den Kassen ein Schreiben.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich zu versichern, wenn Sie landwirtschaftliche Unternehmerin oder Unternehmer sind. Das heißt,
- Sie üben Ihre berufliche Tätigkeit selbstständig aus und
- Ihr Unternehmen hat oder übertrifft die von den Kassen festgelegte Mindestgröße.
Die Versicherung besteht auch, wenn Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Personen gemeinsam führen (Erben, Mitunternehmer – zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Es gibt weitere Bestimmungen, wenn
- eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel:
- offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- eine juristische Person, zum Beispiel:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaft
- eingetragene Genossenschaft
das landwirtschaftliche Unternehmen betreibt. In diesen Fällen gilt Folgendes:
- Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist Landwirt,
- die beschränkt haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder juristischer Personen sind nur dann Landwirte, wenn
- sie hauptberuflich im Unternehmen tätig sind und
- wegen dieser Tätigkeit nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind.
Für die Versicherungspflicht bei der Alterskasse ist es egal, ob Sie die Landwirtschaft ausschließlich betreiben oder ob Sie zusätzlich außerhalb der Landwirtschaft arbeiten (Ausnahme sind beschränkt haftende Gesellschafter). Deshalb sind zum Beispiel
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Beamtinnen und Beamte und
- Freiberuflerinnen und Freiberufler
landwirtschaftliche Unternehmer, wenn ihr landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße erreicht.
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse prüft in solchen Fällen, welche der Kassen die Kranken- und Pflegeversicherung durchführt (sogenannte Vorrangversicherung).
Die Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Alterskasse prüfen die Voraussetzungen zur Versicherungspflicht von sich aus.
- Die Kassen kontaktieren Sie schriftlich. Dem Schreiben liegen Information für Sie sowie ein Fragebogen bei. Alternativ können Sie den Fragebogen von der Internetseite der SVLFG herunterladen.
- Füllen Sie den Fragebogen aus.
- Reichen Sie den Fragebogen online, schriftlich oder persönlich ein.
Online über das Serviceportal der SVLFG:
- Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
- Melden Sie sich bei dem Serviceportal mit Ihren Zugangsdaten an.
- Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.
Schriftlich:
- Sie erhalten von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und der Landwirtschaftlichen Alterskasse ein Schreiben, dem der Fragebogen beigefügt ist oder
- Füllen Sie den Fragebogen aus dem Schreiben vollständig aus und stellen Sie die benötigten Nachweise zusammen.
- Senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die angegebene Rücksendeadresse.
Persönlich im Beratungsgespräch:
- Stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei
- der Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
- der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder
- einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
- In der jeweiligen Geschäftsstelle füllen Sie den Fragebogen gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus.
Telefonische Beratung:
- Rufen Sie die Service-Nummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden. Dort wird man Ihre Fragen beantworten und Ihnen den Fragebogen übersenden.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zur Versicherungspflicht.
Sie gehen davon aus, dass für Sie Versicherungspflicht besteht? Dann können Sie den Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben an die Kassen übersenden, bevor diese mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Hinweis: Die erforderlichen Angaben kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie machen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Es gibt keine Fristen. Die Versicherungspflicht entsteht, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Erforderliche Unterlage/n
- Fragebogen zur Prüfung Versicherungspflicht
- gegebenenfalls weitere schriftliche Nachweise wie zum Beispiel Gesellschafterverträge. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
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bei Antwort durch andere Personen:
- Vollmacht oder
- Beschluss des Gerichts
- § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)