Mini-One-Stop-Shop, Abgabe einer Steuerklärung durch Unternehmen mit Sitz in der EU
Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erbringen, können Sie die Umsätze daraus zentral mit dem Besteuerungsverfahren Mini-One-Stop-Shop (M1SS) erklären und versteuern.
Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie
- Ihren Sitz in Deutschland haben und
- Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU anbieten.
Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.
Das Verfahren kann nur für Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU genutzt werden, in denen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben.
Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie Ihre in Mitgliedstaaten der EU erzielten Umsätze nach dem in Deutschland geltenden Steuersatz versteuern und bei Ihrem zuständigen Finanzamt erklären (Ausnahmeregelung), wenn
- Ihr Unternehmen seinen Sitz in nur einem Mitgliedsstaat der EU hat und
- der Gesamtbetrag der Dienstleistungen (ohne Umsatzsteuer) im vergangenen und laufenden Kalenderjahr EUR 10.000 nicht überschreitet.
Wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllen, aber trotzdem am Verfahren teilnehmen wollen, müssen Sie vorher dem Finanzamt mitteilen, dass Sie auf die Ausnahmeregelung verzichten.
Um an dem Verfahren Mini-One-Stop-Shop teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:
- bei Einstellung der Dienstleistung,
- bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen Mitgliedstaaten der EU,
- bei Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der EU wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland, zum Beispiel nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte in Deutschland.
Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens getätigten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren Mini-One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie über BOP eine Berichtigung übermitteln.
An dem Verfahren können teilnehmen:
- Unternehmen, die
- Ihren Sitz in Deutschland haben und
- Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) anbieten.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und haben ein BOP-Zertifikat.
- Wenn Sie Ihre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielten Umsätze in Deutschland versteuern können (Ausnahmeregelung), aber trotzdem am Verfahren teilnehmen wollen: Verzichtserklärung auf Anwendung der Ausnahmeregelung gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren Mini-One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben.
- Um am Verfahren Mini-One-Stop-Shop teilnehmen zu können, melden Sie sich im BOP an. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik „Formulare & Leistungen / Alle Formulare“ und danach das Verfahren „Mini-One-Stop-Shop“ auswählen. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
- Hinweis: Wenn die Ausnahmeregelung auf Sie zutrifft, Sie diese aber nicht nutzen wollen, müssen Sie vor der Registrierung für das Verfahren Ihren Verzicht auf die Ausnahmeregelung gegenüber Ihrem Finanzamt erklären.
- Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik „Formulare & Leistungen / Alle Formulare“ und danach das Verfahren „Mini-One-Stop-Shop“ auswählen.
- Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt überweisen.
Hinweis:
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
Sie können ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.
- Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 20. April
- Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 20. Juli
- Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 20. Oktober
- Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 20. Januar des Folgejahres
- Abmeldung vom Verfahren: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
- elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
- Widerruf der Teilnahme am Verfahren: bis 15 Tage vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
- Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 10 Jahre
Es fallen keine Kosten an.
- für die Registrierung im BOP: bis zu 6 Wochen
- für die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren Mini-One-Stop-Shop: diese erfolgt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung folgt
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
- § 18h UStG Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Artikel 369a bis 369k Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL)